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Allgemeine Verkaufsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Unsere nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über den Erwerb und die Lieferung von Waren, die von der Paul Hildebrandt AG mit Unternehmern i.S.d. §14 BGB abgeschlossenen werden, mit Ausnahme von Verträgen, die über unsere Online-Shops abgeschlossen werden; für diese Verträge gelten gesonderte Verkaufsbedingungen, die auf den jeweiligen Websites der Online-Shops abrufbar sind.
  2. Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer (im Folgenden: Kunde).
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt. Soweit in diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen oder durch schriftliche Vereinbarung nicht anders geregelt, gelten die einheitlichen und handelsüblichen Bedingungen der für die jeweilige Lieferung einschlägigen Industriezweige, wie z. B. die Geschäftsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie des Bundesgebietes, die Bedingungen der kunststoff- und stahlverarbeitenden Industrie etc., ggf. auch die General Trade Rules. Auf solche Bedingungen wird ausdrücklich, insbesondere auch hinsichtlich von Maß-, Mengen- und Gewichtstole - ranzen und Abweichungen bei Materialeigenschaften, verwiesen. Alle einschlägigen handelsüblichen Bedingungen werden auf Wunsch zur Einsicht überlassen.

II. Vertragspartner

Die Verträge kommen mit der Paul Hildebrandt AG, Lise-Meitner-Straße 1, 24558 Henstedt-Ulzburg, Deutschland, zustande.

  1. Für Bestellungen innerhalb Österreichs gilt: Bei Bestellungen unter einem Nettobetrag von 200,00 € berechnen wir zusätzlich einen Mindermengenzuschlag von 20,00 € netto.
  2. Die Darstellung der Produkte in Katalogen, Werbematerialien oder dem Online-Shop stellt kein rechtsverbindliches Angebot dar. Unsere Angebote sind bis zur Annahme durch uns freibleibend.
  3. Bestellungen, die ein Angebot gemäß §145 BGB darstellen, können wir innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Bestellung annehmen.
  4. An unseren Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer schriftlichen Zustimmung.

IV. Lieferung

  1. Vereinbarte Lieferfristen erfordern unsere schriftliche Bestätigung.
  2. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere die richtige und vollständige Angabe der Lieferanschrift, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Während des Verzugs des Kunden, haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von §286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von §376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
  9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Lieferverzugs bleiben vorbehalten.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln.
  5. Sofern Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages errechnet; bei Sammelrechnungen gilt die Errechnung ab mittlerem Verfalltag. Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Bei Verzug sind wir berechtigt, noch nicht fällige oder gestundete Forderungen sofort fällig zu stellen.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  7. Soweit uns eine gültige E-Mail-Adresse des Kunden vorliegt, erfolgt der Versand der Rechnung, Zahlungserinnerung und Mahnung per E-Mail.

VI. Gefahrenübergang und Transport

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Verzögert der Kunde die Abnahme der bestellten Ware, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung unserer Lieferbereitschaft auf ihn über.
  3. Auf schriftlichen Wunsch des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
  4. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
  5. Mehrwegpaletten, Kisten oder Spezialverschläge werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

VII. Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. §377 Abs. 2 und 4 BGB bleiben unberührt.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt und der Kunde die Mangelbeseitigung wählt, sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde; in diesem Fall hat der Kunde die zusätzlichen Kosten zu tragen.
  3. Die Zusicherung von Eigenschaften, eine Gewähr für die Eignung unserer Artikel für den vom Kun - den beabsichtigten Verwendungszweck oder Garantien werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gegeben. Im Übrigen werden Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen sowie Vorschläge unserer Berater nach bestem Wissen aufgrund von Erfahrungen in der Praxis gegeben. Sie sind jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Versuchen und Prüfungen. In keinem Fall kann aus ihnen eine Haftung für Schäden oder Nachteile auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter hergeleitet werden.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
  9. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

VIII. Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als unter VII. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß §823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache, solange sie unter Eigentumsvorbehalt steht, pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Dieb - stahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  9. Sollten wir im Interesse des Kunden Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck-Wechselzahlung), so bleibt die Eigentumsvorbehaltungssicherung nach Ziff. IX dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen bestehen, bis wir von diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt sind.

X. Allgemeines

  1. Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Rechtsverhältnissen zwischen dem Kunden und uns, einschließlich ihrer Durchführung und etwaigen Beendigung ergeben, wird die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg vereinbart. Unabhängig hiervon sind wir auch berechtigt, den Kunden am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
  3. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist Hamburg, für die Lieferung das jeweilige Abgangslager oder Werk.
  4. Sofern und soweit diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen unsere Rechte regeln, werden hierdurch nicht etwaige uns nach dem Gesetz zustehende Rechte erschwert, eingeschränkt oder sonst wie berührt.
  5. Änderungen oder Ergänzungen sowohl dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
  6. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung vereinbart werden, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben.